AGB

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen
Die Süddeutsche Industrieberatung GmbH bietet verschiedene Dienstleistungen Hinblick auf Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben an, insbesondere in folgenden Bereichen:
• Prozessmanagement
• Organisationsentwicklung
• Prozessoptimierung
• Unternehmensführung/Managementberatung
• ERP Beratung
• ERP Auswahlberatung
• Software Entwicklung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsdienstleistungen der Süddeutschen Industrieberatung GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
1. Die Süddeutsche Industrieberatung GmbH (nachfolgend: SüdIB), Lerchenweg 2, 97996 Niederstetten erbringt Beratungsdienstleistungen rund um Prozessmanagement & prozessorientierte Organisationsentwicklung sowie ERP Beratung aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie individueller Leistungsbeschreibungen (Angebot).
2. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.


§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
1. Gegenstand eines Vertragsverhältnisses (nachfolgend: Auftrag) ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der SüdIB sind erbracht, wenn die im Angebot der SÜDIB bzw. im Auftrag genannten oder durch Auftragsklärung schriftlich mit dem Auftragsgeber vereinbarten Leistungen durchgeführt wurden.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die SÜDIB Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft durch einen schriftlichen Bericht abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll die SÜDIB einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
3. Die SÜDIB führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Für Arbeiten am Wochenende und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50% berechnet.
4. Die SÜDIB verpflichtet sich, in Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die sich aus der Auftragssituation ergebende Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
5. Soweit nicht anders vereinbart, kann die SÜDIB sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die SÜDIB hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet die SÜDIB nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
6. Bei Projekten, wo das Projektmanagement der Süddeutschen Industrieberatung Brain Project zum Einsatz kommt und der Kunde Zugriff benötigt, wird pro User eine Lizenzgebühr in Höhe von 30 € pro Monat fällig. Diese wird dem Kunden jeweils am Monatsende in Rechnung gestellt.


§ 3 Leistungsänderungen
1. Die SÜDIB verpflichtet sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der SÜDIB oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien – falls erforderlich – eine angemessene Anpassung der Vertragsbestandteile, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die SÜDIB in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die SÜDIB eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.


§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz
1. Die SÜDIB verpflichtet sich zeitlich unbegrenzt, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
2. Die SÜDIB übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
3. Die SÜDIB ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4. Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden selbstverständlich eingehalten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SÜDIB nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Auf Verlangen der SÜDIB hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.


§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

1. Das Entgelt für die Dienste der SÜDIB wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat die SÜDIB neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
2. Soweit bei längerfristigen Rahmenverträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste bzw. die im Angebot/Auftrag vereinbarten Preise der SÜDIB. 
3. Rechnungen werden im PDF-Format nach Durchführung der vereinbarten Beratungstätigkeit an den Auftraggeber per E-Mail gesendet. Sofern eine Papierrechnung angefordert wurde, wird diese per Post an den Auftraggeber versendet. Die Zahlung ist mit der Rechnungsstellung fällig und zahlbar innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug.
4. Im Falle einer terminlichen Verschiebung (mehr als 2 Monate) durch den Auftraggeber nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % auf den Nettobetrag des Auftrags fällig.
5. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der SÜDIB auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
7. Software Entwicklung: Die SüdIB erbringt seine Leistungen ausschließlich nach den dienstleistungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB. Nur Entwicklungsleistungen als Pauschale unterliegen den Bestimmungen nach §§ 631 ff. BGB werkvertraglichen Leistungen. Mitwirkungsleistungen: Der Kunde erkennt an, dass die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung seiner definierten Mitwirkungsleistungen eine wesentliche Vertragspflicht und Voraussetzung für die ordentliche Erfüllung der Leistungen in Bezug auf Kosten, Qualität und Zeit darstellen. Verzögert sich die Bereitstellung der Mitwirkungsleistungen des Kunden so ist SüdIB daher berechtigt, neben seinem Zurückbehaltungsrecht etwaig dadurch entstehende Mehrkosten und Fristverlängerungen geltend zu machen. Weitere Rechte bleiben davon unberührt.


§ 7 Mängelbeseitigung
1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird die SÜDIB etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung.
2. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.


§ 8 Haftung

1. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet die SÜDIB nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die SÜDIB verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Die SÜDIB haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
2. Die SÜDIB haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung der SÜDIB steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die SÜDIB verjähren nach zwei Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in fünf Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
4. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.


§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der SÜDIB gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die SÜDIB Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch §9 Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.


§ 10 Treuepflicht

1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der SÜDIB diesen unverzüglich mitzuteilen.


§ 11 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.


§ 12 Kündigung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

1. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die SÜDIB an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die SÜDIB alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
3. Die Pflicht der SÜDIB zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. Zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


§ 14 Sonstiges

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der SÜDIB dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.


§ 15 Änderung der Geschäftsbedingungen

Eine Änderung dieser Geschäftsbedingungen ist aufgrund von rechtlichen und/oder technischen Vorgaben jederzeit möglich. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die geplanten Änderungen informiert und ihm die Möglichkeit einräumen, innerhalb von vier Wochen den Änderungen der Geschäftsbedingungen zu widersprechen. Widersprecht der Auftraggeber nicht ausdrücklich, bekundet er durch sein Schweigen die Zustimmung zu den Änderungen. Auf diese Rechtsverbindlichkeit des Schweigens wird im Rahmen der Information zu Änderungen der Geschäftsbedingungen explizit hinweisen.


§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Ulm, sofern der Auftraggeber ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die geltende gesetzliche Regelung ersetzt.